KoR
Praxis der Ad hoc-Berichterstattung im Fall von Enforcement-Verfahren

Praxis der Ad hoc-Berichterstattung im Fall von Enforcement-Verfahren

Jens Günther / Ann-Kathrin Schmeling, M.Sc. / Dennis Starke, M.Sc.

Während die Herausgabe einer Fehlerbekanntmachung im Fall einer Fehlerfeststellung gem. § 37q WpHG aufgrund der nur selten erfüllten Ausnahmetatbestände den Regelfall darstellt, ist die Pflicht zur Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung gem. § 15 WpHG weniger eindeutig. Dies scheint sich auch in der Praxis widerzuspiegeln, da in der Vergangenheit lediglich ein Drittel der betroffenen Unternehmen eine Ad hoc-Mitteilung herausgegeben hat. Die Analyse der Fälle zeigt jedoch, dass das beobachtbare Publizitätsverhalten grds. mit den Vorschriften vereinbar ist und dass das eigentliche Problem möglicherweise in der Umsetzung der Ad hoc-Pflicht seitens einzelner Unternehmen besteht. So konnte in einem Viertel der Fälle zusätzliche, überwiegend positive, Berichterstattung in den Mitteilungen identifiziert werden, die grds. geeignet scheint, unerfahrene Investoren von den Ergebnissen der Enforcement-Prüfungen abzulenken.