DER KONZERN
Unternehmerische Entscheidungen und Untreue – Ein schwieriges Verhältnis
– Anmerkung zum Urteil des BGH vom 12.10.2016 – 5 StR 134/15, DK 2017 S. 97

Unternehmerische Entscheidungen und Untreue – Ein schwieriges Verhältnis

– Anmerkung zum Urteil des BGH vom 12.10.2016 – 5 StR 134/15, DK 2017 S. 97

RA Dr. Eberhard Vetter / RA Dr. Marc Peters, LLM. oec.

Der Vorstand einer AG oder die Geschäftsführer einer GmbH stehen regelmäßig vor der Aufgabe, unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Ihnen wird dabei ein weiter Handlungsspielraum eingeräumt. Viele Entscheidungen müssen unter Unsicherheit getroffen werden. Ihnen haftet typischerweise das Risiko an, dass sich die mit der Entscheidung verbundene Erwartung von Vorstand bzw. der Geschäftsführung nicht einstellt. Erweist sich eine Managemententscheidung als Fehlschlag und kommt es infolgedessen zu einer Vermögensschädigung der Gesellschaft, stellt sich die Frage, ob die verantwortlichen Organmitglieder zivilrechtlich gem. § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG zur Verantwortung gezogen werden müssen und den eingetretenen Schaden zu ersetzen haben. Nicht selten werden die Managemententscheidungen zudem auch seitens der Staatsanwaltschaft einer strafrechtlichen Prüfung unterzogen. Die betroffenen Organmitglieder sehen sich