DER KONZERN
Einrichtung und Überwachung der Internen Revision

Einrichtung und Überwachung der Internen Revision

RA Dr. Stefan Breuer / Valeria Nikitina, M. Sc.

Die gesetzliche Pflicht des Vorstands einer Aktiengesellschaft zur Risikoüberwachung nach § 91 Abs. 2 AktG führt regelmäßig zur Verpflichtung eine Interne Revision im Unternehmen einzurichten. Eine gesetzliche Aufgabenbeschreibung für die Interne Revision existiert nicht. Insofern muss der Vorstand die gesetzlichen Vorschriften konkretisieren. Der Aufsichtsrat oder der von ihm eingesetzte Prüfungsausschuss hat gem. § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG das interne Revisionssystem zu überwachen. Daher muss der Aufsichtsrat bzw. der Prüfungsausschuss sich im Rahmen einer Wirksamkeitsprüfung u.a. mit den Ressourcen, der Unabhängigkeit und der Prüfungsplanung der Internen Revision auseinandersetzen. Der Beitrag beleuchtet die bestehenden gesetzlichen und berufsständischen Vorgaben zur Einrichtung und Überwachung einer Internen Revision.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Die interne Unternehmensüberwachung durch die Interne Revision
    • 1. Ausgangspunkt: Die