DER BETRIEB
Was ist eine „bestandsgefährdende Entwicklung“ i.S. des § 91 Abs. 2 AktG (KonTraG)?
– Von der Risikoaggregation zur Risikotragfähigkeit –

Was ist eine „bestandsgefährdende Entwicklung“ i.S. des § 91 Abs. 2 AktG (KonTraG)?

– Von der Risikoaggregation zur Risikotragfähigkeit –

Prof. Dr. Werner Gleißner

Gem. § 91 Abs. 2 AktG (KonTraG) muss der Vorstand in seinem Unternehmen ein System implementieren, um „bestandsgefährdende Entwicklungen“ früh zu erkennen. Diese ergeben sich meist aus Kombinationseffekten von Einzelrisiken und ihren Auswirkungen auf (1) zukünftiges Rating und (2) Covenents (und nicht aus Verzehr des Eigenkapitals). Notwendig ist eine – bisher in Risikoberichten kaum zu findende – klare Definition möglicher bestandsgefährdender Entwicklungen und die im IDW PS 340 geforderte Risikoaggregation (Monte-Carlo-Simulation) sowie möglichst ein ergänzendes Risikotragfähigkeitskonzept, um den „Abstand“ zur Situation der Bestandsgefährdung zu messen (IDW PS 981 vom April 2017).

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung und Problemstellung
  • II. Grundlagen: KonTraG, IDW PS 340 und IDW PS 981
  • III. Wie findet man mögliche „bestandsgefährdende Entwicklungen“?
  • IV. Identifikation von bestandsgefährdenden Einzelrisiken und Risikoaggregation
  • V. Risikotragfähigkeit: Der Abstand zur