Existenzbedrohende Lücke in der D&O-Versicherung?
Kommentiert von RA Christoph Schubert
OLG Celle, Beschluss vom 01.04.2016 – 8 W 20/16
Nach einer bisher unveröffentlichten Entscheidung des OLG Celle ist die Haftung eines Geschäftsführers gem. § 64 Satz 1 GmbHG von den üblichen D&O-Versicherungen nicht gedeckt. Einige Versicherer nehmen dies nun zum Anlass, den Versicherungsschutz abzulehnen, was für den betroffenen Geschäftsführer existenzbedrohend sein kann.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Kernaussagen der Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH und wurde von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft wegen unzulässiger Zahlungen nach Insolvenzreife gem. § 64 Satz 1 GmbHG in Höhe von rund 25 Mio. € in Anspruch genommen. Bei der Beklagten bestand zugunsten des Klägers eine D&O-Versicherung, die für den Fall Versicherungsschutz bot, dass „versicherte Personen wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen