DER BETRIEB
BGH: Einstandspflicht der D&O-Versicherung ohne Inanspruchnahme des persönlichen Vermögens des versicherten Organmitglieds

BGH: Einstandspflicht der D&O-Versicherung ohne Inanspruchnahme des persönlichen Vermögens des versicherten Organmitglieds

Kommentiert von RA Dr. Christian Arnold, LL.M. (Yale)

BGH, Urteil vom 13.04.2016 – IV ZR 304/13, DB 2016 S. 1127

Der Abschluss einer Directors‘ and Officers‘-Versicherung (D&O-Versicherung) für Organmitglieder deutscher KapGes. ist heute üblich. In einem (angeblichen oder tatsächlichen) Haftungsfall erweist sich die Inanspruchnahme dieser Versicherung aber als schwierig und streitanfällig. Dies liegt zum einen an den komplexen, in Einzelheiten erheblich abweichenden Bedingungen der D&O-Versicherer. Zum anderen sind viele Rechtsfragen rund um die D&O-Versicherung streitig. Der BGH hatte nunmehr Gelegenheit, zwei zentrale Rechtsfragen zu klären.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine polnische GmbH, deren deutsche Muttergesellschaft bei der beklagten Versicherung eine D&O-Versicherung unterhält, nimmt die Beklagte aus einem abgetretenen Deckungsanspruch ihres geschäftsführenden Vorstandsmitglieds auf Zahlung in Anspruch. Nach den Versicherungsbedingungen („OLA“) verspricht die Beklagte den