DER BETRIEB
Nachträgliche Herabsetzung der Vorstandsbezüge wegen Verschlechterung der Lage der Gesellschaft
– zugleich Besprechung des BGH-Urteils vom 27.10.2015 – II ZR 296/14, DB 2016 S. 403

Nachträgliche Herabsetzung der Vorstandsbezüge wegen Verschlechterung der Lage der Gesellschaft

– zugleich Besprechung des BGH-Urteils vom 27.10.2015 – II ZR 296/14, DB 2016 S. 403

RA Dr. Markus Weber

Infolge der Finanzkrise wollte der Gesetzgeber die Verantwortung des Aufsichtsrats für eine Vergütungsstruktur der Vorstandsmitglieder unterstreichen, die eine nachhaltige Unternehmensentwicklung befördert. Er verschärfte dazu u.a. die Regelung des § 87 Abs. 2 AktG betreffend die Herabsetzung der Vorstandsbezüge bei einer Verschlechterung der Lage der Gesellschaft. Das kürzlich zu dieser Vorschrift ergangene BGH-Urteil verdeutlicht die Anforderungen, die sich für den Aufsichtsrat daraus ergeben und klärt wichtige Rechtsfragen. Die folgende Analyse der Urteilsgründe zeigt aber auch, dass für einige Aspekte der Regelung höchstrichterliche Leitlinien weiterhin fehlen. Zudem muss festgestellt werden, dass auch soweit der BGH entschieden hat, dies nicht in jedem Fall das Risiko eines späteren Rechtsstreits mindert. So billigt der BGH dem Aufsichtsrat keinen Ermessensspielraum bzgl. der Höhe einer angemessenen Vergütung zu, sondern verlangt die Festsetzung auf einen der