Der Aufsichtsrat
Haftung aus Patronatserklärung

Haftung aus Patronatserklärung

Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

BGH, Beschluss vom 12.01.2017 – IX ZR 95/16, DB 2017, S. 358.

Sachverhalt

Die S-GmbH wurde von der Klägerin mit Gas beliefert. Wegen Zahlungsrückständen wandte sich die Klägerin an die Beklagte, die Muttergesellschaft der S. Die Beklagte gab daraufhin am 12.06.2007 gegenüber der Klägerin eine bis zum 15.08.2007 befristete Patronatserklärung mit folgendem Inhalt ab: „Wir … verpflichten uns hiermit, der S-GmbH die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, dass sie ihrerseits den vertraglichen Verpflichtungen gemäß mit ihrem Haus vereinbarten Zahlungsplan einhalten kann.“ Am 18.09.2007 stellte die Klägerin die Belieferung der S ein. Diese hatte zuletzt Teilzahlungen geleistet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte der Insolvenzverwalter aufgrund der insolvenzrechtlichen Vorschriften die Anfechtung dieser Teilzahlungen. Die Klägerin zahlte daraufhin 2 Mio. € an den Insolvenzverwalter. In dem vorliegenden Prozess nimmt