Amtsniederlegung des Alleinvorstands
Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2016 – 11 W 30/16, DB 2016, S. 1928.
Nachdem über das Vermögen einer AG das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, legten zwei der drei Aufsichtsratsmitglieder ihre Ämter nieder. Eine Ergänzung des AR hielt das Registergericht für nicht zulässig. Alleinvorstand der AG war B. Dieser meldete fast zwei Jahre später zum Handelsregister an, dass er sein Amt – aufschiebend bedingt durch die Eintragung im Register – niedergelegt habe. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab und führte dazu aus, die Amtsniederlegung sei rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, sie sei zur Unzeit erfolgt, mit der Eintragung werde die Gesellschaft handlungsunfähig. Die dagegen von B eingelegte Beschwerde hatte mit der folgenden Begründung Erfolg.
Dass die Amtsniederlegung aufschiebend bedingt durch die Eintragung im Handelsregister erfolgt sei, stehe ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Die Amtsniederlegung sei